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Taschengeldbörse

Die Taschengeldbörse richtet sich an Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren. Jobanbieter/-innen sind Privatpersonen, die einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten zu vergeben haben. Windsbacher Bürger-für-Bürger übernimmt die Koordination und Versicherung der Beteiligten.

Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen, die gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden, handeln. Diese Tätigkeiten liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Jugendarbeitsschutzgesetzes (vgl. §1 Abs. 2 JArbSchG).

Es sind Tätigkeiten, die ungefährlich sind, keine besondere Qualifikation erfordern und in der Regel im Wohngebiet der Schülerinnen und Schüler ausgeführt werden. Die Beschäftigung darf nicht vor oder während des Schulunterrichts erfolgen. Eine Arbeit am Sonntag ist nicht gestattet.

Folgende Tätigkeiten sind denkbar:

  • Einkaufen / Botengänge
  • Rasen mähen, leichte Gartenarbeit, Gehweg kehren
  • Grab gießen
  • Computerhilfe
  • Unterstützung im Haushalt
  • Versorgen von Haustieren

Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden, die wöchentliche 10 Stunden nicht überschreiten. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Einverständniserklärung der Eltern.

Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter/-in müssen Mitglied im Verein Windsbacher Bürger-für-Bürger sein. Damit ist der Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Unfallversicherung) abgedeckt. Den jährlichen Mitgliedsbeitrag von 15 € trägt der Verein für die Jugendlichen. Mit vollendetem 18. Lebensjahr können die Jugendlichen ordentliches Mitglied bei Windsbacher Bürger-für-Bürger werden.

Das Taschengeld beträgt 7 € pro Stunde. Dies wird direkt vom Jobanbieter ausbezahlt. Zusätzlich zahlt der Jobanbieter pro Stunde 1 € an den Verein Windsbacher Bürger-für-Bürger. Dafür ist ein Abrechnungsbeleg auszufüllen, den der Jugendliche beim Verein erhält und wieder abgibt.

Weitere Hinweise:

Sozialversicherungspflicht: Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, wenn keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7 (1) SGB IV). Kommt z. B. aufgrund einer regelmäßigen Verpflichtung des Schülers ein Beschäftigungsverhältnis zustande, muss der Auftraggeber - neben anderen dann entstehenden Pflichten - auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Einkommensteuer: Die Einkünfte sind für die Jobber nicht steuerpflichtig, solange sie mit ihren Gesamteinkünften unter dem aktuellen Grundfreibetrag von 8.820,- Euro im Jahr (Stand 2017) bleiben (vgl. § 32 EStG)

Bezug von Sozialleistungen: Jobber, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung.

Anmeldung zur Taschengeldbörse:

Informationen als PDF zum Ausdrucken